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   VG Berlin, 11.04.2024 - 1 K 226.21   

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VG Berlin, 11.04.2024 - 1 K 226.21 (https://dejure.org/2024,7259)
VG Berlin, Entscheidung vom 11.04.2024 - 1 K 226.21 (https://dejure.org/2024,7259)
VG Berlin, Entscheidung vom 11. April 2024 - 1 K 226.21 (https://dejure.org/2024,7259)
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Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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  • BVerwG, 21.06.2023 - 3 CN 1.22

    Untersagung von Versammlungen durch die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom

    Auszug aus VG Berlin, 11.04.2024 - 1 K 226.21
    Auch in Anbetracht der nur ca. zweimonatigen Geltung des grundsätzlichen Versammlungsverbots in § 1 Abs. 1 SARS-CoV-2-EindmaßnV bzw. vergleichbaren Regelungen in späteren Fassungen der SARS-CoV-2-EindmaßnV, konnte der Kläger eine solche Entscheidung des Gerichts kaum erwarten (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2023, 3 CN 1.22, juris Rn. 14).

    Eine grundlegende und abschließende Klärung der sich hier stellenden umfassenden Rechtsfragen lässt sich nur im Hauptsacheverfahren und nicht im Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz erreichen (vgl. zum Maßstab "Hauptsacheverfahren": BVerwG, Urteil vom 12. November 2020 - 2 C 5/19, juris Rn. 15; BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2023, 3 CN 1.22, juris Rn. 14).

    Die Voraussetzungen, unter denen nach diesen Vorschriften Verbote zur Bekämpfung einer übertragbaren Krankheit erlassen werden können, lagen zu Beginn der Corona-Pandemie - wie hier - unstreitig auch im Gebiet des Landes Berlin vor (vgl. zu Verordnungen in einem ähnlichen Zeitraum: BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2023 - 3 CN 1/22, juris Rn. 23; BVerwG, Urteil vom 22. November 2022 - 3 CN 1.21, NVwZ 2023, 1000 Rn. 19 f.).

    Regelungen zur Beschränkung von Kontakten, die - wie hier die Versammlungsuntersagung - unabhängig von einem Krankheits- oder Ansteckungsverdacht an jeden im Geltungsbereich der Verordnung gerichtet sind, können notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne von § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2023 - 3 CN 1/22, juris Rn. 23 m. w. N.).

    Die Vorschriften ermächtigen den Beklagten als Verordnungsgeber grundsätzlich auch zur Untersagung von Versammlungen im Verordnungswege (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2023 - 3 CN 1/22, juris Rn. 24 ff.).

    Die Annahme des Verordnungsgebers, dass die Eindämmung von SARS-CoV-2 ohne die erlassene Untersagung gefährdet war, hatte mit dem Bezug auf Infektionszahlen eine tragfähige tatsächliche Grundlage (vgl. zu diesem Erfordernis: BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2023 - 3 CN 1/22, juris Rn. 32 m. w. N.).

    b) Die Untersagung von Versammlungen war zudem geeignet, diesen Zweck (möglicherweise) zu fördern (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2023 - 3 CN 1/22, juris Rn. 36 m. w. N.).

    Im Rahmen der ihm zustehenden Typisierungsbefugnis darf ein Normgeber sich am Regelfall orientieren und dabei von einer möglichst breiten, alle betroffenen Gruppen und Regelungsgegenstände einschließenden Beobachtung ausgehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2023 - 3 CN 1/22, juris Rn. 40 m. w. N.).

    Die Tröpfcheninfektion wurde zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung - entsprechend der Verordnungsbegründung - als Hauptübertragungsweg für das SARS-CoV-2-Virus angesehen und ein Schutz durch Impfung oder eine spezifische Therapie stand nicht zur Verfügung (vgl.Abgeordnetenhaus von Berlin, Drs. 18/2659 S. 11; und zu entsprechender Lage in Sachsen: BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2023 - 3 CN 1/22, juris Rn. 40 m. w. N.).

    Der mit der Regelung verfolgte Zweck und die zu erwartende Zweckerreichung standen außer Verhältnis zur Schwere des Eingriffs in das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (vgl. zur fast identischen Regelung in Sachsen auch BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2023 - 3 CN 1/22, juris Rn. 43 ff.).

    Das gilt auch in der Situation einer Pandemie (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2023 - 3 CN 1/22, juris Rn. 45).

  • VG Berlin, 29.12.2020 - 1 L 458.20

    Verbot von Demonstrationen über Silvester aufgrund der Corona-Pandemie

    Auszug aus VG Berlin, 11.04.2024 - 1 K 226.21
    Der Beklagte war als Normgeber und -anwender an dem Rechtsverhältnis beteiligt (vgl. Beschluss der Kammer vom 29. Dezember 2020 - 1 L 458/20, juris Rn. 8 und 12 m. w. N.).

    Das Abwarten eines Normenvollzugsakts war dem Kläger mit Rücksicht auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht zumutbar, weil sich jedenfalls nicht hinreichend sicher ausschließen ließ, dass ein Verstoß gegen das generelle Verbot gemäß § 1 Abs. 1 SARS-CoV-2-EindmaßnV nach § 75 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (IfSG) strafbar war (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. März 2020 - 1 BvR 712/20, juris Rn. 15; Beschluss der Kammer vom 29. Dezember 2020 - 1 L 458/20, juris Rn. 13).

    Es wurden fortwährend Kranke, Krankheitsverdächtige, Ausscheider und Ansteckungsverdächtige hinsichtlich der COVID-19 Erkrankung festgestellt (vgl. zur entsprechenden Situation im Dezember 2020: Beschluss der Kammer vom 29. Dezember 2020 - 1 L 458/20, juris Rn. 24).

    Durch die virologischen Erkenntnisse zur Übertragung von SARS-CoV-2 über Tröpfchen, welche insbesondere beim Husten, Sprechen etc. ausgeschieden werden, erscheint die Reduktion von menschlichen Kontakten geeignet, die Ausbreitung des Virus zu verlangsamen (vgl. auch Beschluss der Kammer vom 29. Dezember 2020 - 1 L 458/20, juris Rn. 30).

    c) Die Untersagung von Versammlungen war auch erforderlich, weil kein gleich geeignetes, milderes Mittel ersichtlich ist (vgl. auch Beschluss der Kammer vom 29. Dezember 2020 - 1 L 458/20, juris Rn. 31).

  • BVerwG, 22.11.2022 - 3 CN 1.21

    Corona-Verordnungen: Sächsische Kontaktbeschränkungen waren verhältnismäßig

    Auszug aus VG Berlin, 11.04.2024 - 1 K 226.21
    Die Voraussetzungen, unter denen nach diesen Vorschriften Verbote zur Bekämpfung einer übertragbaren Krankheit erlassen werden können, lagen zu Beginn der Corona-Pandemie - wie hier - unstreitig auch im Gebiet des Landes Berlin vor (vgl. zu Verordnungen in einem ähnlichen Zeitraum: BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2023 - 3 CN 1/22, juris Rn. 23; BVerwG, Urteil vom 22. November 2022 - 3 CN 1.21, NVwZ 2023, 1000 Rn. 19 f.).

    Verhaltens- und Hygieneregeln für Kontakte im öffentlichen Raum erschienen in dem Zusammenhang nicht als gleich wirksame Maßnahmen wie die Reduzierung der physischen Kontakte (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. November 2022 - 3 CN 1.21, NVwZ 2023, 1000 Rn. 67 m. w. N.).

    Dabei ist ein angemessener Ausgleich zwischen dem Gewicht des Eingriffs und dem verfolgten Ziel sowie der zu erwartenden Zielerreichung herzustellen (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 22. November 2022 - 3 CN 1.21, NVwZ 2023, 1000 Rn. 75 m. w. N.).

  • BVerwG, 12.11.2020 - 2 C 5.19

    Kopftuchverbot für Rechtsreferendarin nur auf gesetzlicher Grundlage

    Auszug aus VG Berlin, 11.04.2024 - 1 K 226.21
    Danach kann ein Feststellungsinteresse bei Wiederholungsgefahr, fortdauernder Diskriminierung (Rehabilitationsinteresse), im Falle der Absicht, Amtshaftungs- oder Entschädigungsansprüche geltend zu machen sowie bei tiefgreifenden Grundrechtseingriffen bzw. sich typischerweise kurzfristig erledigendem Verwaltungshandeln bestehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2017 - 6 B 14/17, juris Rn. 13 m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 12. November 2020 - 2 C 5/19, juris Rn. 13 m. w. N.; Sodan, in: Sodan/Ziekow, 5. Aufl. 2018, VwGO § 43 Rn. 18, 90).

    Dies war ein Zeitraum von wenigen Tagen, in dem eine Entscheidung des Gerichts im Hauptsacheverfahren kaum zu erlangen war (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 2020 - 2 C 5/19, juris Rn. 15 m. w. N.).

    Eine grundlegende und abschließende Klärung der sich hier stellenden umfassenden Rechtsfragen lässt sich nur im Hauptsacheverfahren und nicht im Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz erreichen (vgl. zum Maßstab "Hauptsacheverfahren": BVerwG, Urteil vom 12. November 2020 - 2 C 5/19, juris Rn. 15; BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2023, 3 CN 1.22, juris Rn. 14).

  • BVerfG, 31.03.2020 - 1 BvR 712/20

    Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde gegen Berliner Verordnung zur Eindämmung

    Auszug aus VG Berlin, 11.04.2024 - 1 K 226.21
    Ergeben sich allerdings aus einer Norm unmittelbar Rechte und Pflichten, kann im Rahmen der Feststellungsklage die Feststellung begehrt werden, dass ein Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten nicht besteht, weil das entsprechende Ge- oder Verbot den Kläger rechtlich nicht bindet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. März 2020 - 1 BvR 712/20, juris Rn. 15; BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2010 - 8 C 19/09, juris Rn. 30).

    Der Kläger musste insbesondere nicht erst gegen das - seiner Auffassung nach verfassungswidrige - Verbot aus § 1 Abs. 1 SARS-CoV-2-EindmaßnV verstoßen - also die von ihm angemeldete Versammlung durchführen - und einen daran anknüpfender Vollzugsakt abwarten, um daraufhin gerichtlichen Rechtsschutz gegen die Maßnahmen zu suchen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. März 2020 - 1 BvR 712/20, juris Rn. 15).

    Das Abwarten eines Normenvollzugsakts war dem Kläger mit Rücksicht auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht zumutbar, weil sich jedenfalls nicht hinreichend sicher ausschließen ließ, dass ein Verstoß gegen das generelle Verbot gemäß § 1 Abs. 1 SARS-CoV-2-EindmaßnV nach § 75 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (IfSG) strafbar war (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. März 2020 - 1 BvR 712/20, juris Rn. 15; Beschluss der Kammer vom 29. Dezember 2020 - 1 L 458/20, juris Rn. 13).

  • BVerwG, 28.01.2010 - 8 C 19.09

    Feststellungsklage; Rechtsverhältnis; konkret; streitig; Sperrwirkung;

    Auszug aus VG Berlin, 11.04.2024 - 1 K 226.21
    Die Frage der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit einer untergesetzlichen Norm ist als solche zwar kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2010 - 8 C 19/09, juris Rn. 24; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. März 2022 - 9 S 5/22, juris Rn. 15).

    Ergeben sich allerdings aus einer Norm unmittelbar Rechte und Pflichten, kann im Rahmen der Feststellungsklage die Feststellung begehrt werden, dass ein Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten nicht besteht, weil das entsprechende Ge- oder Verbot den Kläger rechtlich nicht bindet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. März 2020 - 1 BvR 712/20, juris Rn. 15; BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2010 - 8 C 19/09, juris Rn. 30).

  • BVerwG, 20.12.2017 - 6 B 14.17

    Datenverarbeitung; Einzelfallwürdigung; Erfassung personenbezogener Daten;

    Auszug aus VG Berlin, 11.04.2024 - 1 K 226.21
    Danach kann ein Feststellungsinteresse bei Wiederholungsgefahr, fortdauernder Diskriminierung (Rehabilitationsinteresse), im Falle der Absicht, Amtshaftungs- oder Entschädigungsansprüche geltend zu machen sowie bei tiefgreifenden Grundrechtseingriffen bzw. sich typischerweise kurzfristig erledigendem Verwaltungshandeln bestehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2017 - 6 B 14/17, juris Rn. 13 m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 12. November 2020 - 2 C 5/19, juris Rn. 13 m. w. N.; Sodan, in: Sodan/Ziekow, 5. Aufl. 2018, VwGO § 43 Rn. 18, 90).

    Auch bedarf es entgegen der Auffassung des Beklagten im Falle eines schwerwiegenden und nur kurzweiligen Grundrechtseingriffs keiner "faktischen Fortwirkung" des Eingriffs oder "positiven Folgewirkung" der begehrten Entscheidung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2017 - 6 B 14/17, juris Rn. 13 m. w. N.; Sodan in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 43, Rn. 99 ff. m. w. N.).

  • BVerwG, 20.01.2017 - 8 B 23.16

    Anscheinsvollmacht; Empfangsvollmacht; Vertretungsanzeige; Verwirkung

    Auszug aus VG Berlin, 11.04.2024 - 1 K 226.21
    Das Umstandsmoment ist insbesondere erfüllt, wenn die Behörde infolge eines bestimmten Verhaltens des Betroffenen darauf vertrauen durfte, dass dieser nach längerer Zeit nicht mehr von seinem Klagerecht Gebrauch machen würde (Vertrauensgrundlage) und sie sich infolge dieses Vertrauens so eingerichtet hat, dass ihr durch die verspätete Durchsetzung des Klagerechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (Vertrauenstatbestand, vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2012 - 8 C 4.11, juris Rn. 86).Für eine Verwirkung kommt auch der Gesichtspunkt des Rechtsfriedens in Betracht, wenn der Betroffene einen derart langen Zeitraum abgewartet hat, dass mit einem Tätigwerden schlechthin nicht mehr zu rechnen war (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 2017 - 8 B 23/16, NVwZ-RR 2017, 430, 432, Rn. 16 m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2017 - 1 B 103.17, Rn. 9 m. w. N.).

    Das Vergehen der dafür erforderlichen beträchtlichen Zeitspanne wurde in der Rechtsprechung im Einzelfall bei einem Zeitraum von 43 Jahren bzw. 34 Jahren anerkannt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 2017 - 8 B 23/16, NVwZ-RR 2017, 430, 432, Rn. 16 m. w. N.).

  • VG Berlin, 13.01.2023 - 14 K 58.20
    Auszug aus VG Berlin, 11.04.2024 - 1 K 226.21
    Unter einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis sind rechtliche Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben, kraft derer einer der beteiligten Personen etwas Bestimmtes tun muss, kann oder darf oder nicht zu tun braucht (vgl. VG Berlin, Urteil vom 13. Januar 2023 - 14 K 58/20, juris Rn. 28).

    Ein solches kann insbesondere in bestimmten - im Wesentlichen zur Fortsetzungsfeststellungsklage entwickelten - Fallgruppen angenommen werden (vgl. VG Berlin, Urteil vom 13. Januar 2023 - 14 K 58/20, juris Rn. 31 m. w. N.).

  • BVerwG, 22.11.2022 - 3 CN 2.21

    Corona-Verordnungen: Ausgangsbeschränkung in Bayern war unverhältnismäßig

    Auszug aus VG Berlin, 11.04.2024 - 1 K 226.21
    Eine notwendige Maßnahme in dem Sinne muss an dem Ziel ausgerichtet sein, die Verbreitung der Krankheit zu verhindern und sie muss verhältnismäßig sein, das heißt geeignet und erforderlich, den Zweck zu erreichen sowie verhältnismäßig im engeren Sinne (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. November 2022 - 3 CN 2.21, NVwZ 2023, 1011 Rn. 12).
  • VGH Bayern, 22.05.2023 - 22 C 22.2085

    Erfolglose Streitwertbeschwerde: Auslegung der Klageanträge

  • BVerwG, 30.08.2018 - 2 C 10.17

    Verwirkung des Anfechtungsrechts bei Konkurrentenklagen

  • BVerwG, 29.04.1997 - 1 C 2.95

    Verwaltungsprozeßrecht - Klagebefugnis, Berechtigtes Interesse an der

  • BVerwG, 18.07.2012 - 8 C 4.11

    Abänderung; Anmeldung; Anpassungsverlangen; Anpassungsanspruch; Aufhebung;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.03.2022 - 9 S 5.22

    Genesenennachweis; Verordnung; Begriffsbestimmung; Rechtsverhältnis;

  • BVerwG, 24.05.2017 - 1 B 103.17

    Verwirkung prozessualer Befugnis

  • BVerwG, 18.07.2019 - 6 B 18.19

    Feststellung der Rechtswidrigkeit der von Polizeibeamten angewendeten Fesselung

  • BVerwG, 19.07.2022 - 8 C 10.21

    Befugnisse eines registrierten Erlaubnisinhabers nach § 3 Abs. 2 Satz 2 RDGEG im

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